Die Insolvenzwelle wird kommen. Was dabei zu beachten ist und wie Selbständige und GmbH-Geschäftsführer auch die Altersversorgung verlieren könnten, erläutern der geprüfte Finanz- und Anlageberater und Bankkaufmann Dr. Johannes Fiala und der Sachverständige für Versicherungsmathematik Peter A. Schramm.
In der Corona-Krise hilft der Staat, etwa durch Steuererleichterungen – wie beispielsweise auf Antrag die Herabsetzung von Vorauszahlungen und Stundung. Dies betrifft Einkommen-, Körperschaftund Umsatzsteuer; nicht jedoch Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer. Sozialversicherung konnte ebenfalls gestundet werden. Zahlungen für Mieten, Strom, Gas, Wasser, Telefon und Internet konnten unter Bedingungen, die zumindest später auch beweisbar sein müssen, vorübergehend ausgesetzt werden. Dies bedeutet eine Zunahme der Schulden, ab jetzt und für die Zukunft.
Banken reagieren zurückhaltend bei Hilfskrediten
Am wirksamsten waren staatliche Zuschüsse, ohne Rückzahlungspflicht. Sowie bei liquiden Arbeitgebern die Option steuer- und sozialversicherungsfrei einen Bonus von bis zu 1.500 € den Arbeitnehmern zusätzlich zu gewähren (BMF v. 09.04.2020 – IV C 5 – S 2342 20 10009 001). Gerichte urteilten, dass Coronahilfen pfändungsfrei sind (LG Köln, Urteil vom 23.05.2020, Az. 39 T 57/20; FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 1 V 1286 AO) – Altschulden bleiben damit also auch ungetilgt.
Die Insolvenzwelle kommt wohl 2021
Seit 01.03.2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt; mit Verlängerungsoption für den Minister bis 31.03.2021 – oder noch später. Ein Turboeffekt dürften die gestundeten und dann fällig werdenden gewachsenen Schulden haben; einschließlich Kreditrückzahlungspflichten auch gegenüber dem Staat. Hinzu kommt als Hürde, dass das einschlägige Strafrecht nicht suspendiert wurde. Bei Gastwirten schätzen Insider gegenwärtig, dass bis zu mehr als 60 % sowieso aufgeben werden – Liquidation oder Insolvenz. Das UN World Food Programme (WFP) rechnet mit einer Hungerpandemie, die im April 2021 bereits 265 Millionen Menschen lebensbedrohlich gefährden könnte. Die International Labour Organisation (ILO) schätzte, dass weltweit nahezu jeder zweite Arbeitsplatz wegfällt.
Totalverlust privater und betrieblicher Altersvorsorge
Dass beim Steuerverlagerungsmodell Riestersparen und Basisrente, zwar die private Verpfändung durch den Versicherungsnehmer unterbunden ist, bedeutet keinesfalls einen kompletten Schutz vor hoheitlicher Pfändung und/ oder Verwertung mittels Einziehung durch den Insolvenzverwalter. Jedoch lässt sich dies prüfen und häufig legal gestalten – selbst bei normalen Lebensversicherungen.
Besonders bitter ist es für Arbeitnehmer, wenn sie es versäumten den Insolvenzschutz der eigenen betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und sicher zu stellen, um sich später vom Insolvenzverwalter an den Pensionssicherungsverein verweisen zu lassen – mit guter Aussicht auf eine faktische Minderung der eigenen Ansprüche.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.07.2013, Az. IX ZR 219/11) eröffnete dem Insolvenzverwalter weitergehende Möglichkeiten, auf das Vermögen der Mittelstandskapitalgesellschaft zur Rückdeckung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zuzugreifen; insbesondere bei Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter.
Anfechtbarkeit der Verpfändung
Der BGH hat entschieden, dass für eine Anfechtung der Bestellung von Sicherheiten für den Geschäftsführer (z. B. Verpfändung oder Abtretung) durch Insolvenzverwalter bzw. Gläubiger nach § 135 Insolvenzordnung (InsO) es ausreichend ist, wenn der Geschäftsführer mit 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt ist und zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Nach der seit 01.11.2008 gültigen gesetzlichen Regelung sind nämlich solche Sicherheiten (z. B. Verpfändung einer Lebensversicherung), die die Gesellschaft in den vergangenen zehn Jahren gewährt hat, anfechtbar – auchwenn seinerzeit damit nicht die Absicht einer Gläubigerbenachteiligung verbunden war. Dies gilt nicht nur für Sicherheiten zur Absicherung von Darlehen des Gesellschafters, sondern auch für Rechtsverhältnisse, die einem Darlehen an die Gesellschaft wirtschaftlich entsprechen. Für die spätere Pension hat der Geschäftsführer eine Arbeitsleistung erbracht, sich den Lohn jedoch teilweise nicht ausbezahlen lassen, sondern wirtschaftlich bei seiner Gesellschaft dieses Geld darlehensähnlich bis zum Erreichen des Rentenalters stehen lassen: Dies spricht stark für die Annahme eines darlehensähnlichen Geschäfts. Würde es keine Sicherheit geben, also beispielsweise keine Verpfändung, dann wären allenfalls Rechtshandlungen aus dem letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung anfechtbar – also etwa die Tilgung von Gesellschafterdarlehen ohne Kreditsicherheit.
Auch unangemessen hohe Pensionszusage anfechtbar
Handelt es sich um eine unangemessen hohe Pensionszusage, wird der Insolvenzverwalter nach § 134 InsO von einer (gemischten bzw. teilweisen) Schenkung ausgehen, und anfechten (LG Bochum,Urteil vom 10. Mai 2011, Az. 9 S 251/10). Diese Möglichkeit besitzt auch jeder normale Gläubiger, der ansonsten keine Vollstreckung mehr mit Erfolg hat durchführen können.
Selten wirksamer Schutz durch Treuhandmodelle
Eine die Gläubiger der Mittelstands- GmbH stets benachteiligende Treuhandvereinbarung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem das Treugut entsteht (BGH, Urteil vom 24.05.2007, Az. IX ZR 105/05). Erfolgt der Aufbau einer Rückdeckung (z. B. in einer Lebensversicherung oder über ein Wertpapierdepot) durch laufende Einzahlungen, oder erfolgt die dingliche Übertragung von Vermögen auf einen Treuhänder, so ist im Zweifel erst der zeitlich letzte Teilakt bei mehraktigen Rechtsgeschäften maßgeblich.
Würden dem Treuhänder gegen den Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters wirksame Einreden zustehen, welche die Mittelstands-GmbH nicht erheben konnte, so ist bereits die Zahlung an den Treuhänder gläubigerbenachteiligend, und damit anfechtbar.
Anfechtung nach Werbung mit Insolvenzschutz
Bereits das Ziel, auch einen Vermögensschutz (Asset-Protection) durch Verpfändung der Rückdeckung einer Pensionszusage zu verfolgen, selbst in wirtschaftlich guten Zeiten der Mittelstands- GmbH, eröffnete dem Insolvenzverwalter bisher schon wegen bedingt vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung die Anfechtung nach § 133 InsO (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2002, Az. 7 U 152/01). Neu ist nun, dass es auf das Ziel der Gläubigerbenachteiligung gar nicht mehr ankommt, soweit ein als darlehensähnlich zu beurteilendes Geschäft zugrunde liegt.
Märchen von der Sicherheit verpfändeter Rückdeckung
Je nach Ausgestaltung der Pensionszusage mit Rückdeckung, einschließlich Treuhandmodell, kann der Insolvenzverwalter wie auch jeder normale Gläubiger bis zu mehr als zehn Jahre rückwirkend auf die seitdem entstandenen Rückdeckungsmittel des geschäftsführenden Gesellschafters ohne weiteres zugreifen, sofern dieser mindestens zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt und zur Alleingeschäftsführung berechtigt ist.
Problemlösung häufig nicht im inländischen Rechtsraum
Zunächst einmal gilt Insolvenzrecht undZivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungsrecht nur im Inland. Nur durch wirksame Rechtswahl kann ein Vermögensschutz im Einzelfall im Ausland erreicht werden. Hintergrund ist die rechtspolitische Entscheidung zwischen dem Interesse der Gläubiger einerseits und dem Interesse des Staates sowie der Mitarbeiter und Geschäftsführer an einer Sicherstellung der Altersversorgung andererseits. Versicherungsmakler können dies jedoch nicht gestalten, denn meist wird mit Einschaltung einer Mittelsperson aus dem In- oder Ausland die Wahl ausländischen Rechts nichtig sein.
Fast jeder vierte Industriebetrieb lebt von der Substanz
Die Hälfte der deutschen Unternehmen sieht sich in der Corona- Krise weiterhin in finanziellen Nöten. Das ermittelte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einer aktuellen Konjunkturumfrage unter mehr als 18.000 Betrieben aller Branchen und Regionen.
In der Gesamtwirtschaft sehen sich 5 Prozent der befragten Betriebe von einer Insolvenz bedroht. Das entspricht in Bezug auf die Gesamtwirtschaft etwa 175.000 Unternehmen. Innerhalb der Branchen gibt es aber starke Unterschiede: Vor einer Pleite sorgen sich 33 Prozent der kreativen und künstlerischen Betriebe, 30 Prozent der Reisevermittler, 27 Prozent der Taxibetriebe und 20 Prozent in der Gastronomiebranche.
Industriebetriebe haben große Finanzierungssorgen, weil sie ihre kapitalintensiven Maschinen und Produkte oft vorfinanzieren müssen und deshalb bei Bilanzproblemen den notwendigen Vorlauf weder selbst noch fremdfinanziert stemmen können. Zurzeit schmilzt bei 23 Prozent der Industrieunternehmen das Eigenkapital, bei Industriebetrieben mit weniger als 2.00 Mitarbeitern liegt der Wert bei 25 Prozent.
Während die Industrie Umsatzverluste zum Teil durch Exportgeschäfte kompensieren kann, ist die Lage im Handel und bei Dienstleistern noch dramatischer: 37 Prozent im Einzelhandel berichten von einem Rückgang des Eigenkapitals, bei Messeund Kongressveranstaltern sind es 51 Prozent und in der Gastronomie 62 Prozent. Diese Branchen sind vom Lockdown auch viel direkter betroffen.
Im Vergleich der Wirtschaftszweige bilden die Industriebetriebe das Schlusslicht bei der Einschätzung ihrer aktuellen Geschäftslage. Demnach melden 23 Prozent der Industriebetriebe gute, 33 Prozent schlechte Geschäfte. Damit liegen sie deutlich hinter der Gesamtwirtschaft zurück: Über alle Branchen hinweg berichten 28 Prozent der Unternehmen von guten und 29 Prozent von schlechten Geschäften. Vor allem das schwache Exportgeschäft macht der Industrie zu schaffen. Das zeige sich laut der DIHK-Umfrage auch in der Bereitschaft zu Investitionen und Einstellungen. Im Vergleich zu anderen Branchen wollen Industrieunternehmen weniger investieren und weniger Personal einstellen. Besonders negativ fällt im Vergleich der Industriebranchen das Lagebild der Kfz-Industrie (minus 23 Punkte) und des Maschinenbaus (minus 25 Punkte) aus. Knapp die Hälfte der Kfz- und Maschinenbauer plant, im kommenden Jahr weniger zu investieren (Gesamtwirtschaft: 34 Prozent). Branchenübergreifend spitzt sich die Finanzlage vor allem bei kleinen und mittelständischen Betrieben zu.