Wie lässt sich Kurzarbeit in Ausnahmesituationen regeln?

Beschäftigungssicherung bei Ausweitung der Gaskrise

Die Coronakrise hat gezeigt, dass sich Beschäftigung über das Instrument Kurzarbeit sichern lässt. Allerdings ist das klassische Kurzarbeitergeld nicht für Millionen von Fällen, sondern auf individuelle Ansprüche zugeschnitten, die jeweils einzeln geprüft werden müssen. Die Arbeitsagenturen stießen während der Coronakrise daher schnell an ihre Grenzen und es wird noch Jahre in Anspruch nehmen, bis die Aktenberge abgearbeitet sind. 

Bei einem Gaslieferstopp ist jedoch wieder mit hohem Bedarf an einem Kurzarbeitsinstrument zu rechnen. Wie sich die Kurzarbeit für eine massive Nutzung auslegen lässt, haben Enzo Weber und Yasemin Yilmaz vom Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) untersucht.

Beispiele im europäischen Ausland
Die Autoren analysierten, wie im Ausland mit außergewöhnlichen Krisen umgegangen wurde. So hatten andere europäische Staaten während der Coronapandemie die Kurzarbeiter-Regelungen vereinfacht, in dem sie eine gravierende wirtschaftliche Krisensituationen oder Katastrophe aufgrund höherer Gewalt feststellten.

Ruft der Staat solch einen Ausnahmezustand aus, gilt ein vereinfachter Zugang zu Kurzarbeitergeld. Beispielsweise wird in Frankreich, Italien und Belgien von der Einzelfallprüfung auf Kollektivverträge übergegangen; weitere Belege für die Krisensituation des Unternehmens sind dann nicht mehr notwendig. In Spanien wird der Zugang zu den Hilfen zusätzlich durch die Festlegung besonders betroffener und daher unterstützenswerter Branchen vereinfacht.

Mitnahmeeffekte begrenzen
Die Autoren der Studie merken an, dass diese Konstruktionen teilweise von großen Mitnahmeeffekten begleitet waren. Laut OECD besteht die Gefahr “dass mehr Mitarbeiter von dem Instrument der Kurzarbeit profitieren als notwendig – vor allem dauerhaft unrentable Arbeitsplätze würden so unter hohem finanziellem Aufwand gesichert, was den erhofften Aufschwung untergraben könne.”

Wenn in Deutschland eine ähnliche Force-majeure-Regelung eingeführt werden soll, ist die Messlatte für solch eine Massennutzungsregel daher hoch zu hängen, so Weber und Yilmaz. Die Anwendung dürfe nur bei einem von der Bundesregierung anerkannten Ereignis mit außergewöhnlichen und gravierenden Auswirkungen erfolgen. Und der Fokus der Sonderregeln könne auf besonders betroffene Branchen mit starken Ausfällen begrenzt werden. Bei einem Gaslieferstopp, der zu den denkbaren Anwendungsfällen gehört, profitierten dann zum Beispiel nur die Unternehmen, die unmittelbar auf Gaslieferungen angewiesen sind.

Um Mitnahmeeffekte zu begrenzen, könnte zudem verlangt werden, dass Unterlagen für einen Nachweis aufzubewahren sind, wobei diese nur stichprobenartig überprüft werden. 

Ausstieg planen
Wichtig sei es jedoch auch, Regelungen für den Ausstieg festzulegen, im Falle staatlicher Rationierungen beispielsweise deren Rücknahme. Weiterhin könne die Option bestehen, eine Differenzierung nach Branchen vorzunehmen, da Krisen für verschiedene Bereiche asymmetrisch verlaufen können. Die außergewöhnliche Lage müsste jedenfalls zu einem angemessenen Zeitpunkt offiziell beendet werden.

Fazit
Eine Massennutzungsregel für Kurzarbeit kann alle Beteiligten in gravierenden Krisensituationen erheblich entlasten sowie die Wartezeiten und Unsicherheit für die Betroffenen stark reduzieren. Die Regel muss sich jedoch auf außergewöhnliche Ereignisse beschränken, deren Auswirkungen über eine normale begrenzte Rezession hinausgehen, zumindest für Teile der Wirtschaft.

Für den Fall eines Gaslieferstopps sollte allerdings bereits Vorsorge getroffen werden.

iab.de