Wird definiert durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG): „Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.“ In Gießereien fallen während der Fertigungsprozesse Schmelzen, Formstoffaufbereitung und Putzen hauptsächlich folgende Stoffe an: Schlacken, Stäube, Ofenausbruch, Formstoffrückstände, Strahlmittelrückstände. Es besteht Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde über Menge und chemische Zusammensetzung (Deklarationsanalytik). Erst wenn eine Verwertung nachweislich nicht möglich ist, erfolgt der Einbau in eine Deponie.
Abfall
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